Seit über 20 Jahren dürfen wir über 5'000 Personen zu unseren zufriedenen Steuerkunden zählen.
Fachkenntnisse welche überzeugen - für über 16 Kantone.
Senden Sie uns die Steuererklärung und Unterlagen. Den Rest erledigen wir.
Wir bieten unsere Dienstleistungen momentan für die markierten 15 Kantone an. Haben Sie Fragen zu unserem Ablauf oder sind Sie nicht ganz sicher, welche Unterlagen benötigt werden? Kontaktieren Sie uns per Telefon unter 044 240 57 67 oder per WhatsApp unter 079 126 20 00. Alternativ finden Sie hier unsere Checkliste.
*Der Preis gilt nur für selbstbewohnte Liegenschaften. Sollten Sie Immobilien vermieten oder mehrere besitzen, bitte kontaktieren Sie uns vorgängig für eine individuelle Preisempfehlung.
**Unter Wertschriften werden die gängigen Bankkonti (Privatkonto, Sparkonto) nicht gezählt, sondern Aktien Kryptowährungen, Obligationen, Optionen etc.
31. März für folgende Kantone:
Aargau, Basel-Land, Basel-Stadt, Glarus, Nidwalden, St. Gallen, Schaffhausen, Solothurn, Schwyz und Zürich
30. April für folgende Kantone:
Obwalden, Thurgau und Zug
15. Mai für folgenden Kanton:
Bern
30 Tage nach Zustellung für folgenden Kanton:
Luzern
Die meisten Kantone gewähren eine grundlose Fristverlängerung um mehrere Monate, sofern vor der Abgabefrist verlängert wurde. Falls wir bemerken, dass es Zeitlich nicht mehr aufgeht, werden wir die Frist für Sie automatisch verlängern.
Der Kinderabzug ist bis zum 18. Altersjahr möglich. Falls das Kind sich nach dem 18. Altersjahr noch in der Erstausbildung (Lehre, Gymnasium und Studium) befindet, kann der Kinderabzug bis zum 25. Altersjahr geltend gemacht werden.
Falls Sie Personen finanziell unterstützen, kann dies in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Die meisten Kantone haben jedoch Mindestbeträge, welche überschritten werden müssen.
Sie können jährlich entscheiden, ob Sie den Unterhalt pauschal oder effektiv abziehen möchten. Diese Praxis kann sich von Kanton zu Kanton unterscheiden.
Privatkredite sind von der Steuererklärung abziehbar. Leasingkredite jedoch nicht.
Haben Sie eine 3. Säule a? Super! Die jährlich einbezahlten Beiträge können von der Steuererklärung abgezogen werden.
Gehen Ihre Kinder in die Kinderkrippe oder werden Sie gegen Entgelt betreut? Die Fremdbetreuung kann vollumfänglich abgezogen werden.
Spendenbeiträge können in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
Das Vermögen muss normalerweise immer angegeben werden. Sei es Gelder auf Bankkonti, Wertschriften, Bargelder oder Privatfahrzeuge. Aber keine Angst: Die meisten Kantone haben grosszügige «Freibeträge», wo Sie auf Ihr Vermögen kein oder so gut wie keine Steuern bezahlen. Eine korrekte Deklaration lohnt sich immer.
Falls Sie in den letzten 10 Steuerperioden Einkommen oder Vermögen nicht deklariert haben, lohnt es sich dies nachzuholen. Mit einer straflosen Selbstanzeige müssen Sie die Steuerdifferenz und einen Zins bezahlen, jedoch macht dies viel weniger aus, als wenn das Steueramt selbständig darauf kommt. Dann kommen zur Steuerdifferenz und Zins noch eine happige Strafe auf Sie zu.
Von der straflosen Selbstanzeige kann nur einmal im Leben Gebrauch gemacht werden. In jedem weiteren Fall kommt noch Bussgeld dazu, was jedoch immer noch tiefer ausfällt, als wenn das Steueramt bereits vom unversteuerten Vermögen bescheid weiss und eine Untersuchung eingeleitet hat.
Ja. Die meisten Kantone sehen hierfür einen Mindestbetrag vor, welcher erreicht werden muss, jedoch ist ein Abzug grundsätzlich möglich. Je nach Alter und Wohnort reichen Bankbelege nicht aus und eine notariell beglaubigte Bestätigung der Empfänger:innen kann notwendig werden.
Nein. Für Erwerbs- oder Ersatzeinkommen sind selbst minderjährige Kinder für die Versteuerung verantwortlich. Als Eltern müssen Sie lediglich das Vermögen des Kindes mit in Ihre Steuererklärung erfassen, bis es das 18. Altersjahr erreicht hat.
Durch das tiefe Einkommen in der Lehre verzichten die meisten Kantone jedoch auf eine Steuererklärung für minderjährige Kinder.
Nein. Grundsätzlich ist jedes Einkommen steuerpflichtig. Selbst wenn Sie nur 1 Tag gearbeitet haben, muss dies deklariert werden.
Ja. Es sind alle Liegenschaften zu deklarieren. Das Steueramt wird aufgrund eine Steuerausscheidung vornehmen, wobei der Vermögensanteil in der Schweiz zum Steuersatz des Gesamtvermögens besteuert wird.
Ab Steuerperiode 2021: Fr. 6'883 (mit 2. Säule) / Fr. 34'416 (ohne 2. Säule)
Ja. Es bestehen jedoch Vorbehalte, damit die Weiterbildungskosten in Abzug gebracht werden können. Die Weiterbildung muss in erster Linie Berufsorientiert sein und primär die Wissensvermittlung im Kern haben. Kurse, Seminare, Kongresse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder bildender Art, die entweder einen direkten Bezug zur aktuellen Berufsausübung haben oder im Hinblick auf eine beabsichtigte zukünftige Berufsausübung besucht werden, zählen somit zu den abzugsfähigen Weiterbildungen. Weiterhin gibt es pro Person eine jährliche Obergrenze von CHF 12'000.00.
Abzugsberechtigt sind nur diejenigen Arbeitskleider, die ausschliesslich Berufs- und Arbeitszwecken dienen wie Berufsmäntel, Berufsschürzen, Überkleider, Gummistiefel, etc.
Für Privatpersonen, Nein.
Steuerfrei bis zu Fr. 1 Mio. sind Gewinne aus Online-Teilnahmen an Spielbankenspielen, sofern diese in der Schweiz zugelassen sind und Gewinne aus der Teilnahme an Grossspielen, wie Lotto, Sportwelten und grossen Geschicklichkeitsspielen.
Gewinne aus Spielbankenspielen, welche in Schweizer Casinos erzielt werden, sind wie bisher steuerfrei.
Vollumfänglich steuerfrei sind Gewinne aus zugelassenen Kleinspielen, wie z. B. Kleinlotterien, Tombolas und Sportwelten, welche nicht automatisiert, nicht online und nicht interkantonal durchgeführt werden.
Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen, die der Verkaufsförderung dienen, sind bis Fr. 1'000 steuerfrei. Gewinne mit einem Wert von mehr als Fr. 1'000, auch Naturalpreise wie z. B. ein Auto, sind vollumfänglich steuerbar.
Vollumfänglich steuerbar sind Gewinne aus ausländischen bzw. in der Schweiz nicht zugelassenen Spielen.