Berufliche Vorsorge

Freie Deckung

Wählen Sie flexibel die gewünschte Deckung Ihres Personals aus.

Expertenwissen

Sind alle gut gerüstet für die Pensionierung oder mögliche Leistungsfälle? Gibt es Verbesserungspotenzial? Erhalten Sie unterstützung von unserem Expertenteam.

Komplette Abwicklung

Von Abis Z. Nach der Antragsu nie rzeieh n u ng sind wir nicht fertig. Wir begleiten Sie den Rest des Wegs.

Unser Service für Sie

Im Rahmen Ihrer beruflichen Vorsorge bieten wir eine Komplettberatung an, welche auch lange nach der Unterschrift weiterbesteht. Ihre berufliche Vorsorge wird dabei auf Ihr Personal und Unternehmen angepasst, um optimalen Schutz zu gewährleisten.

Als Ihr Versicherungsberater stehen wir Ihnen stets zur Seite. Ob Sie Mitarbeitende an- oder abmelden wollen, Schadenfälle einreichen oder die Deckung anpassen möchten, unser Team steht Ihnen zur Verfügung.

Weiterhin überprüfen wir periodisch die Leistungen und Prämien der Unfallversicherung und empfehlen entsprechend der Alternativen, um den optimalen Weg für die Zukunft Ihres Unternehmens zu finden.

Wissenswertes

Das BVG- Obligatorium gilt für alle Arbeitnehmerinnen, die schon in der 1. Säule versichert sind und mindestens 21'330 Franken (bis 2020) und 21'510 Franken (ab 2021) verdienen.

Es wird nicht der gesamte Lohn, sondern der Bruttolohn abzüglich des sogenannten Koordinationsabzugs versichert. Dieser umfasst die bereits durch die 1. Säule (AHV / IV) versicherten Lohnanteile. Bei einer Beschäftigung von 100 % entspricht der Koordinationsabzug 25'095 Franken (Stand 2022).

Die obligatorische Versicherung beginnt mit Antritt des Arbeitsverhältnisses, frühestens mit Vollendung des 17. Altersjahres. Vorerst, bis zum Erreichen des 24. Altersjahres, decken die Beiträge nur die Risiken Tod und Invalidität ab. Ab dem 25. Altersjahr steigen die Beiträge und decken die Beiträge zusätzlich noch die Altersrente.

Grundsätzlich zahlen Arbeitgeber und -nehmer die Hälfte der Pensionskassenbeiträge. Der Arbeitgeber kann freiwillig seinen Anteil erhöhen. Die prozentualen Beiträge sind gemäss Alter wie folgt unterteilt:

Alterskategorie

Sparbeitrag in % des versicherten Lohnes

25 - 34

7% (3.5% für Arbeitgeber und -nehmer)

35 - 44

10% (5.0% für Arbeitgeber und -nehmer)

45 - 54

15% (7.5% für Arbeitgeber und -nehmer)

55 - 64 / 65

18% (9.0% für Arbeitgeber und -nehmer)

Sie dürfen als Arbeitgeber die Leistungen von Ihren Arbeitnehmenden erhöhen. Ob durch einen höheren Anteil, bessere Deckungen oder höheren Leistungsauszahlungen bleibt Ihnen vorenthalten. Beliebt ist auch das Kader separat zu versichern.

Jährlich senden die Pensionskassen den Vorsorgeausweis an alle versicherten. Im Ausweis finden Sie die bezahlten Beiträge, die Leistungen in der Rente, Tod, Invalidität, Waisen- und Witwenrente und vieles mehr. Mit dem projizierten Altersguthaben können Sie die Entwicklung Ihrer Pensionsgelder nachverfolgen.

Zur Finanzierung von Wohneigentum zur Selbstnutzung (ausser Ferienwohnungen) können Vorsorgevermögen aus der Pensionskasse oder der Säule 3a vorbezogen oder verpfändet werden. Ein Vorbezug kann die Vorsorgeleistungen reduzieren.

Die berufliche Vorsorge wird umgangssprachlich auch häufig Pensionskasse oder 2. Säule genannt.

Häufige Fragen

Grundsätzlich Ja. Es gibt jedoch Ausnahmen, welche eine Anmeldung bei der beruflichen Vorsorge nicht zwingend vorsehen. AHV-Pflichtige Arbeitnehmer:innen, welche unter 3 Monate in einem Betrieb tätig sind, sei es befristet oder unbefristet, müssen nicht bei der Pensionskasse angemeldet werden.

Mitarbeiter:innen welche unter CHF 21'510.00 / Jahr verdienen, sind ebenfalls von der Pflicht befreit. Selbständig erwerbende sind von einer obligatorischen Versicherung ebenfalls ausgeschlossen. Es liegt dann im Ermessen des Einzelnen, ob man die berufliche Vorsorge abschliesst, selbst spart oder den weg der privaten Vorsorge, dem 3 .Säule Konto, geht.

Bei einem Vorbezug für den Wohneigentumserwerb gibt es bestimmte Kriterien, welche beachtet werden müssen. Der Vorbezug ist grundsätzlich möglich, jedoch hat der Bund das Ausmass eingeschränkt, um ein Verarmen in der Rente zu verhindern. Ein Vorbezug kann alle 5 Jahre geltend gemacht werden. Es gibt zudem eine Begrenzung nach Alter 50: Versicherte, die das 50. Altersjahr überschritten haben, dürfen höchstens die Freizügigkeitsleistung, auf die sie im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätten, oder die Hälfte der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des Bezuges in Anspruch nehmen. Weiter kann nur selbstbewohntes Wohneigentum erworben werden.

Achtung: Bei Veräusserung des Wohneigentums kann es dazu kommen, dass das bezogene Pensionskassenguthaben zurückgezahlt werden muss.

Falls Sie nicht wissen, wo sich Ihre 2. Säule-Guthaben befinden, können Sie die Zentralstelle 2. Säule kontaktieren. Diese Stelle ist zuständig für Informationen zu "vergessenen BVG-Guthaben".

Ein Barbezug der Austrittsleistung ist möglich, wenn die Person eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und nicht mehr der obligatorischen beruflichen Vorsorge untersteht. Die Person muss der Vorsorgeeinrichtung den Nachweis erbringen, dass sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt (Miete für Räumlichkeiten, Materialkauf, AHV-Bestätigung, Eintrag ins Handelsregister, usw.). Der Antrag für den Barbezug muss im Jahr nach Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit bei der Vorsorgeeinrichtung eingereicht werden. Bei verheirateten Versicherten wird die schriftliche Zustimmung des Ehegatten verlangt.